Rudolf Sponsel zerlegte schon vor Längerem die Gutachten, die weitgehend voneinander abgeschrieben, den gewünschten Befund erzielen wollten: Allgemeingefährlich.

Nun haben sich die Beweise völlig zerlegt, auch in den Augen der Staatsanwaltschaft Regensburg,
(zu finden auf www.strate.net unter Dokumenten) und Bayreuth fordert doch unter dem Stand des alten Urteils die Einschätzung an:
www.fritz-letsch.blog.de/2013/05/01/gesetzwidriger-auftrag-gericht-bayreuth-gustl-mollath-frei-15812469

Kritischer Kommentar zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26.4.13
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Stellungn.htm#Kritischer%20Kommentar%20zum%20Beschluss

Prof. Pfäfflins Auseinandersetzung mit dem Prognosethema und seiner Problematik
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm#Prof.%20Pf%C3%A4fflins%20Auseinandersetzung%20mit%20dem


Der Kommentar der Anwälte:
www.heise.de/tp/blogs/8/154194

Die beiden Anwälte von Mollath, Erika Lorenz Löblein und Gerhard Strate, zeigen sich über das Verhalten des Gerichts empört. Sie reagierten prompt mit einer eigenen Pressemitteilung. Insbesondere die Tatsache, dass das Bayreuther Landgericht dem Gutachter eine zweifelhafte Ausgangssituation zu seiner Stellungnahme vorgibt, stößt auf Unverständnis bei den beiden Verteidigern. In der Presseerklärung des Landgerichts heißt es: „Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.“

Lorenz-Löblein und Strate verweisen in ihrer Presseerklärung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts in Sachsen-Anhalt vom Oktober 2012, wonach bei „der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens…die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen“ habe. „Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag.“

Für die Verteidiger steht fest, dass sich das Landgericht „von dem im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäbe der Sachverhaltsaufklärung“ weit entferne. Das Landgericht trete den neuen Erkenntnissen in der Causa Mollath, wie sie in dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg dargelegt wurden, mit „verschlossenen Augen“ entgegen. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer diene eben gerade nicht der Aufklärung, sondern vielmehr „perpetuiert er das Gust Mollath zugefügte Unrecht“, sagen die beiden Verteidger.